§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Jazz Club Fachingen e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in 65626 Birlenbach. Der Verein ist unter VR 21894 im Vereinsregister des Amtsregisters Montabaur eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur im Bereich der Jazzmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er regelmäßig stattfindende Jazz-Sessions organisiert und durchführt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung bevorzugt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv an der Arbeit des Vereins mitwirken will, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand nachsucht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, z. B. wegen schwerem Verstoß gegen Vereinsinteressen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe von freiwilligen Spende oder Sacheinlagen richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 5 €/Jahr erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und besteht aus fünf Personen:

  1. dem/der ersten Vorsitzende/n,
  2. dem/der zweiten Vorsitzende/n,
  3. dem/der Kassierer/in,
  4. dem/der ersten Beisitzer/in,
  5. dem/der zweiten Beisitzer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung

des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Halbjahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über die künftige Erreichung der Vereinsziele. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder Einladung in Textform im Sinne von § 126a BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist auch eine verdeckte Abstimmung möglich. Ein Vorsitzender oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgten, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens. Vorstehende Satzung wurde am 15.06.2024 errichtet.